Statuten
Modell - Rennsport- Club - Langenthal
I.
NAME, DAUER, SITZ, ZWECK
Art. 1
Es wurde ein Club gegründet, dessen Name
Modell Rennsport-Club Langenthal (abgekürzt
MRCL) ist. Seine Dauer ist unbeschränkt.
Art. 2
Die Geschäftsstelle befindet sich jeweils
beim Präsidenten.
Art. 3
Der Zweck des Club ist: Zusammenschluss der
Fahrer von Radiogesteuerten Automodellen.
Beratung der Mitglieder und Interessenten in
technischen Fragen. Pflege eines sportlichen
und kameradschaftlichen Geistes innerhalb
der Clubmitglieder.
Verbindung der Kontakte mit dem Schweizer
Verband SRCCA).
Repräsentationsaufgaben gegenüber der Presse
und Behörden in der Region.
II. ORGANE
Art. 4
Die Organe des Clubs sind:
Ø
Hauptversammlung
Ø
Vorstand
Ø
Kommissionen
Ø
Rechnungsrevisoren
Art. 5
Um an der Hauptversammlung die Ehrungen
vornehmen zu können, wird die
Hauptversammlung jeweils nach Abschluss der
Saison abgehalten. Wenn möglich aber vor der
DV der SRCCA. Auf Verlangen des Vorstandes
oder eines Fünftels der Clubmitglieder
können
ausserordentliche Hauptversammlungen
einberufen werden. Wenn der Ort der
Hauptversammlung nicht anlässlich der
vorhergehenden Versammlung festgesetzt
wurde, bestimmt ihn der Vorstand.
Art. 6
Jedes Mitglied hat das Recht, im Laufe des
Jahres schriftliche Anträge
z.Hd. der SRCCA
- Delegiertenversammlung dem Präsidenten
einzureichen. Diese Anträge müssen bis
spätestens vier Wochen vor der
Delegiertenversammlung eingereicht werden.
Alle Anträge werden an einer vor der
Delegiertenversammlung stattfindenden
Vorstandssitzung behandelt und wenn als
nötig betrachtet der SRCCA für die DV
eingereicht.
Art. 7
Die Hauptversammlung muss mindesten vier
Wochen im Voraus einberufen werden. Anträge
und Vorschläge an die Hauptversammlung
müssen schriftlich mindesten zwei Wochen im
Voraus an den Clubpräsidenten gerichtet
werden.
Art. 8
Die Hauptversammlung entscheidet über die
durch den Vorstand oder durch die
Clubmitglieder unterbreiteten Vorschläge und
behandelt
ausserdem
folgende Geschäfte:
Ø
Bericht des Vorstandes
Ø
Rechnungsbericht
Ø
Entlastung des Vorstandes
o
der Kommissionen
o
der Rechnungsrevisoren für ihr Mandat
o
Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern
Ø
Wahl des Vorstandes
o
der Kommissionen
o
der Rechnungsrevisoren
o
der SRCCA – Delegierten
Ø
Festsetzung des Jahresbeitrages und der
Eintrittsgebühr
Ø
Änderung der Statuten
Ø
Tätigkeitsprogramm
Ø
Ehrungen
Art. 9
Wird keine geheime Abstimmung verlangt, so
wird mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Aktivmitglieder durch Handerheben
abgestimmt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Art. 10 Der
Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
Ø
Präsidenten
Ø
Vizepräsidenten
Ø
Sekretär
Ø
Kassier
Ø
Elektroobmann
Ø
zwei Beisitzern
Er wird für ein Jahr gewählt. Der Präsident
erledigt die laufenden Geschäfte mit seinen
Kollegen.
Art. 11 Über
zwingende Entscheide, die in diesen Statuten
nicht enthalten sind entscheidet der
Vorstand. Diese Vorstandsentscheide sind für
alle Mitglieder verbindlich.
III. FINANZEN
Art. 12 Um die
Kosten des Klubs zu decken, wird ein
Jahresbeitrag und für die Pistenbenützung
eine einmalige Eintrittsgebühr erhoben. Die
jeweilige Höhe dieser Beiträge richtet sich
unter anderem nach den Abgaben durch den
MRCL an die SRCCA und die voraussichtlichen
Investitionen der Clubs. Die Höhe und
Zahlungsfrist dieser Beiträge für das
folgende Jahr werden jeweils an der
Hauptversammlung festgelegt.
IV. MITGLIEDER
Art. 13 Der
MRCL besteht aus Aktiv- Passiv und
Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder werden
durch den Vorstand ernannt. Aktivmitglieder
verpflichten sich an allen Rennanlässen,
auch an Markencups unter dem Clubnahmen «MRCL»
an den Start zu gehen.
Verstösse
gegen diese Regel haben eine Rückstufung der
Aktiv- auf eine Passivmitgliedschaft zur
Folge. Es besteht kein Anspruch auf eine
allfällige Rückerstattung des
Jahresbeitrages.
Art. 14 Die
SRCCA - Lizenznummern werden den Mitgliedern
vom Schweizerischen Zentralvorstand
zugeteilt. Jeder Austritt aus dem Club (MRCL)
muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt
werden.
Art. 15 Alle
MRCL - Mitglieder verpflichten sich zu einer
engen Solidarität in Wort und Tat.
Diejenigen, die diese Regel nicht beachten
oder deren Zusammenarbeit mangelhaft ist,
deren Betragen gegen die Interessen des
Clubs gingen, können ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss muss mit der Mehrheit der
zwei Drittel, der an der Hauptversammlung
anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.
Die ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitglieder verlieren jedes Recht am
Clubvermögen und an den Clubanlagen und
Investitionen.
V. AUFLÖSUNG
Art. 16 Die
Auflösung des MRCL kann nur mit der Mehrheit
der zwei Drittel der Stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Über die
Verwendung des verbleibenden Vermögens
entscheidet die Hauptversammlung.
Art. 17 Diese
Statuten sind genehmigt worden an der
Hauptversammlung vom 2. Dezember 2000. Diese
Statuten ersetzen diejenigen vom November
1991 und deren Nachträge. Gültigkeit haben
nur noch die Statuten vom 2. Dezember 2000.
Langenthal, im Dezember 2000
MODELL RENNSPORT-CLUB LANGENTHAL
Der Präsident
Der Sekretär
Hanspeter Gerber
Harry Kissling
Dezember 2000 / kis