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Statuten
Modell - Rennsport- Club - Langenthal

 

I.          NAME, DAUER, SITZ, ZWECK

 

Art. 1        Es wurde ein Club gegründet, dessen Name Modell Rennsport-Club Langenthal (abgekürzt MRCL) ist. Seine Dauer ist unbeschränkt. 

Art. 2        Die Geschäftsstelle befindet sich jeweils beim Präsidenten. 

Art. 3        Der Zweck des Club ist: Zusammenschluss der Fahrer von Radiogesteuerten Automodellen. Beratung der Mitglieder und Interessenten in technischen Fragen. Pflege eines sportlichen und kameradschaftlichen Geistes innerhalb der Clubmitglieder.
Verbindung der Kontakte mit dem Schweizer Verband SRCCA).
Repräsentationsaufgaben gegenüber der Presse und Behörden in der Region.

 

II. ORGANE

Art. 4        Die Organe des Clubs sind:

Ø      Hauptversammlung

Ø      Vorstand

Ø      Kommissionen

Ø      Rechnungsrevisoren 

Art. 5        Um an der Hauptversammlung die Ehrungen vornehmen zu können, wird die Hauptversammlung jeweils nach Abschluss der Saison abgehalten. Wenn möglich aber vor der DV der SRCCA. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Clubmitglieder können ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Wenn der Ort der Hauptversammlung nicht anlässlich der vorhergehenden Versammlung festgesetzt wurde, bestimmt ihn der Vorstand. 

Art. 6        Jedes Mitglied hat das Recht, im Laufe des Jahres schriftliche Anträge z.Hd. der SRCCA - Delegiertenversammlung dem Präsidenten einzureichen. Diese Anträge müssen bis spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung eingereicht werden. Alle Anträge werden an einer vor der Delegiertenversammlung stattfindenden Vorstandssitzung behandelt und wenn als nötig betrachtet der SRCCA für die DV eingereicht. 

Art. 7        Die Hauptversammlung muss mindesten vier Wochen im Voraus einberufen werden. Anträge und Vorschläge an die Hauptversammlung müssen schriftlich mindesten zwei Wochen im Voraus an den Clubpräsidenten gerichtet werden. 

Art. 8        Die Hauptversammlung entscheidet über die durch den Vorstand oder durch die Clubmitglieder unterbreiteten Vorschläge und behandelt ausserdem folgende Geschäfte:

Ø      Bericht des Vorstandes

Ø      Rechnungsbericht

Ø      Entlastung des Vorstandes

o       der Kommissionen

o       der Rechnungsrevisoren für ihr Mandat

o       Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern

Ø      Wahl des Vorstandes

o       der Kommissionen

o       der Rechnungsrevisoren

o       der SRCCA – Delegierten

Ø      Festsetzung des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr

Ø      Änderung der Statuten

Ø      Tätigkeitsprogramm

Ø      Ehrungen

Art. 9        Wird keine geheime Abstimmung verlangt, so wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder durch Handerheben abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 

Art. 10      Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

Ø      Präsidenten

Ø      Vizepräsidenten

Ø      Sekretär

Ø      Kassier

Ø      Elektroobmann

Ø      zwei Beisitzern

Er wird für ein Jahr gewählt. Der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte mit seinen Kollegen. 

Art. 11      Über zwingende Entscheide, die in diesen Statuten nicht enthalten sind entscheidet der Vorstand. Diese Vorstandsentscheide sind für alle Mitglieder verbindlich.

 

III. FINANZEN

Art. 12      Um die Kosten des Klubs zu decken, wird ein Jahresbeitrag und für die Pistenbenützung eine einmalige Eintrittsgebühr erhoben. Die jeweilige Höhe dieser Beiträge richtet sich unter anderem nach den Abgaben durch den MRCL an die SRCCA und die voraussichtlichen Investitionen der Clubs. Die Höhe und Zahlungsfrist dieser Beiträge für das folgende Jahr werden jeweils an der Hauptversammlung festgelegt.

 

IV. MITGLIEDER

Art. 13      Der MRCL besteht aus Aktiv- Passiv und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Aktivmitglieder verpflichten sich an allen Rennanlässen, auch an Markencups unter dem Clubnahmen «MRCL» an den Start zu gehen. Verstösse gegen diese Regel haben eine Rückstufung der Aktiv- auf eine Passivmitgliedschaft zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf eine allfällige Rückerstattung des Jahresbeitrages. 

Art. 14      Die SRCCA - Lizenznummern werden den Mitgliedern vom Schweizerischen Zentralvorstand zugeteilt. Jeder Austritt aus dem Club (MRCL) muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. 

Art. 15      Alle MRCL - Mitglieder verpflichten sich zu einer engen Solidarität in Wort und Tat. Diejenigen, die diese Regel nicht beachten oder deren Zusammenarbeit mangelhaft ist, deren Betragen gegen die Interessen des Clubs gingen, können ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss muss mit der Mehrheit der zwei Drittel, der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, beschlossen werden. Die ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Recht am Clubvermögen und an den Clubanlagen und Investitionen.

 

V. AUFLÖSUNG

Art. 16      Die Auflösung des MRCL kann nur mit der Mehrheit der zwei Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Hauptversammlung. 

Art. 17      Diese Statuten sind genehmigt worden an der Hauptversammlung vom 2. Dezember 2000. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom November 1991 und deren Nachträge. Gültigkeit haben nur noch die Statuten vom 2. Dezember 2000. 

Langenthal, im Dezember 2000
MODELL RENNSPORT-CLUB LANGENTHAL

Der Präsident                                            Der Sekretär

Hanspeter Gerber                                       Harry Kissling

Dezember 2000 / kis